ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB von THE HARO’S Eventtechnik.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen Markus Hable [THE HARO’S Eventtechnik] (nachfolgend Vermieter) und einem Kunden oder Veranstalter (nachfolgend Mieter). Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift am Angebot oder mit einer Auftragsbestätigung, von diesen Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt sie an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Es gilt österreichisches Recht.
2. Der Mieter / Veranstalter
Der Mieter muss volljährig, handlungsfähig und unterschriftsberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder Vormundes erforderlich. Bei Warenabholung muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden.
3. Bestellung / Buchung
Die Auftragsbestätigung per E-Mail oder Unterschrift auf dem Angebot gilt als Vollzug der Bestellung beziehungsweise Buchung. Ab diesem Datum gelten die Stornozeiten. Bestätigungen per Messenger können ebenso bindend sein.
4. Stornogebühr
Alle Prozentsätze beziehen sich auf den Gesamtumfang des Angebots (brutto). Ab inklusive 7 Tage vor Veranstaltungsdatum: 100 %, 14–8 Tage: 85 %, 28–15 Tage: 70 %, ab Bestellung: 50 %. Bei wetterbedingter Absage gelten 70 % Stornokosten; bei wetterbedingter Verschiebung können 15 % Vorbereitungskosten fällig werden.
4.1 SARS-CoV-2
Kann eine Veranstaltung aufgrund behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. In sonstigen Fällen gelten die allgemeinen Stornobedingungen.
5. Reinigungszuschlag
Bei Betreuung oder Selbstabholung sind sämtliche ausgeliehenen Geräte gereinigt zu retournieren. Andernfalls können Reinigungsgebühren von 45 € je Mannstunde beziehungsweise eine angemessene Pauschale berechnet werden.
6. Überziehung der Mietdauer
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bezieht sich die Mietdauer auf einen Veranstaltungstag oder -abend. Wird sie ohne Verlängerung überschritten, kann jeder weitere Tag mit 120 % des Mietpreises berechnet werden.
7. Beschädigung & Diebstahl
Die Mietware ist unversichert. Schäden sind unverzüglich inklusive Fotodokumentation zu melden. Durch unsachgemäßen Gebrauch entstandene Schäden sowie Verlust, Diebstahl oder starke Verschmutzung können dem Mieter verrechnet werden.
8. Dryhire
Für Dryhire-Kunden gelten dieselben AGB wie für Endkunden.
9. Mietfaktoren
Für unmittelbar aufeinanderfolgende Miettage können folgende Preisfaktoren gelten: 1 Tag = 1,0; 2 = 1,7; 3 = 2,3; 4 = 2,8; 5 = 3,2; 6 = 3,6; 7 = 4,0; 8 = 4,4; 9 = 4,8; 10 = 5,2. Sondervereinbarungen sind möglich.
10. Gesundheit
Der Vermieter haftet nicht für Verletzungen oder Reaktionen, die durch Nebel-, Licht-, Ton-, Video- oder Laseranlagen verursacht werden, soweit rechtlich zulässig. Die Einhaltung behördlicher Vorgaben und zulässiger Lautstärken obliegt dem Veranstalter.
11. Effekte & Brandschutz
Bei Einsatz von Nebel-, CO₂- oder ähnlichen Effekten ist für ausreichende Frischluft zu sorgen. Brandschutzbestimmungen, Rauchmelder und behördliche Auflagen sind zu berücksichtigen.
12. Veräußerung und Weitervermietung
Der Mieter darf das Mietobjekt ohne schriftliche Erlaubnis nicht veräußern, weitervermieten, zerlegen, verändern, umgestalten oder Kennzeichnungen entfernen.
13. Funktionstüchtigkeit
Der Mieter kann sich vor Übernahme von der Funktionstüchtigkeit der Geräte überzeugen. Die Rücknahme bestätigt zunächst nur die Vollständigkeit; eine spätere technische Prüfung bleibt vorbehalten.
14. Inbetriebnahme von Equipment
Das gemietete Equipment darf nur durch fachkundiges Personal beziehungsweise Personen mit nachweislicher Erfahrung in Betrieb genommen werden. Gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten.
15. Sicherheit
Der Mieter ist für die Sicherheit der Techniker, Fahrzeuge und Anlagen am Veranstaltungsort verantwortlich. Aufbauten sind vor Zugriff, Witterung und Diebstahl zu schützen.
16. Zufahrt
Die Zufahrt zum Veranstaltungsbereich muss für Techniker und Transportfahrzeuge möglich sein. Geeignete Park- und Ladeflächen sind freizuhalten.
17. Verpflegung
Nichtalkoholische Getränke und Essen sind für eingesetzte Techniker bereitzustellen. Bei mehrtägigen Einsätzen können angemessene Unterkünfte erforderlich sein.
18. Wetterfestigkeit
Bei Freiluftveranstaltungen müssen Bühne, Mischplatz und Arbeitsbereiche sturmsicher, witterungsfest und überdacht sein. Bei Ausfall oder Verschiebung gelten die vereinbarten Stornoregelungen.
19. Mehrtägige Veranstaltungen
Bei mehrtägigen oder vorzeitig aufgebauten Anlagen sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und die Anlage unbefugten Personen unzugänglich zu halten.
20. Wirtschaftlicher Erfolg
Unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung oder dem wirtschaftlichen Erfolg des Mieters ist die vereinbarte Auftragssumme zu entrichten.
21. Missbrauch
Bei Missbrauch oder zum Schutz von Personen und Geräten kann der Vermieter die Anlage abschalten.
22. Behördliche Auflagen & Hausordnung
Behördliche Auflagen und Hausordnungen des Veranstaltungsortes sind dem Vermieter rechtzeitig in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
23. Ausfallshaftung
Ausfallshaftungen gegen den Vermieter oder dessen Mitarbeiter sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
24. Zahlungskonditionen
Zahlungsziel ist, sofern nicht anders angegeben, 7 Tage ab Rechnungsdatum. Rechnungen werden elektronisch zugestellt. Teilzahlungen oder Vorauskassen können vereinbart werden.
25. Mahnspesen
Bei Zahlungsverzug können angemessene Mahnspesen, Inkassokosten und notwendige Rechtsverfolgungskosten verrechnet werden.
26. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen im gesetzlich beziehungsweise vertraglich zulässigen Umfang berechnet werden.
27. Werbung
Dem Vermieter wird gestattet, im vereinbarten Rahmen Werbung und Referenzaufnahmen zu verwenden. Der Markenname ist korrekt als THE HARO’S beziehungsweise THE HARO’S Eventtechnik anzugeben.
28. Eigentumsvorbehalt
Bei Vermietung bleibt das Equipment Eigentum des Vermieters. Bei Verkauf bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
29. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt des Mieters gelten die Stornobedingungen. Bei Rücktritt des Vermieters wird nach Möglichkeit ein gleichwertiger Ersatzkontakt vermittelt.
30. Vertragsbruch
Bei Vertragsbruch kann der nachweislich entstandene Schaden zusätzlich zum Auftragswert geltend gemacht werden.
31. Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gerichtsstand ist Wiener Neustadt, soweit gesetzlich zulässig.